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Militär und preußischer Adel in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts

 

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung
 

2. Die Anfänge des Absolutismus in Brandenburg Preußen
 

3. Die Veränderungen in Staat und Heer unter Friedrich Wilhelm I.
 

4. Adel und Heer unter Friedrich Wilhelm I.

    4.1. Leistungen des Adels für das Heer

    4.2. Vorzüge des Heeresdienstes für den Adel
 

5. Zusammenfassung
 

Literaturverzeichnis


1. Einleitung


[Anfang des Textes ist verloren gegangen, ca. ½ Seite]
 

Friedrich II.), oder genauer für dessen Armee. Dies durchzusetzen, war ein langwieriger, immer wieder auf Gegenwehr stoßender Prozeß, in dessen Verlauf der absolutistische Staat seine Stellung endgültig zu Lasten der traditionellen landständischen Macht ausbaute. Diese Entwicklung hatte auch erhebliche Konsequenzen auf die Struktur der staatlichen Verwaltung ebenso wie auf die Einstellung der Bevölkerung dem Staat gegenüber.

Die Hintergründe, der Ablauf und die Konsequenzen sollen in dieser Arbeit anhand eines beispielhaften, in Fragestellung wie untersuchtem Zeitraum begrenzten Ausschnitt etwas genauer herausgearbeitet werden. Die zeitliche Begrenzung soll dabei die Regierungszeit Friedrich Wilhelms I. bilden, weil in dieser Zeit die entscheidenden Veränderungen in der Struktur von Heer und Gesellschaft stattfanden; um diese verständlich zu machen, muß allerdings zunächst auf die Situation bis zum Anfang des 18. Jahrhunderts eingegangen werden. Von nicht unerheblicher Bedeutung für die spätere Entwicklung des Militärs ist die Integration des brandenburgpreußischen Adels in das Offizierkorps, die sich bis zur weitgehenden personellen Identität erstreckte. Untersucht werden soll hier daher, warum und wie sich dieser dem absolutistischen Staat ursprünglich ablehnend eingestellte Adel in einen zum Heeresdienst wie selbstverständlich bereiten, Staat und König gegenüber loyalen Teil der Bevölkerung verwandeln konnte; auch dies muß geschehen im Kontext des gesamten Beziehungsgefüges zwischen König und Adel, König und Militär sowie Adel und Militär.

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2. Die Anfänge des Absolutismus in Brandenburg-Preußen


Die Errichtung des Absolutismus, die insbesondere die Auflösung der politischen Machtstellung der Landstände und des Adels bedeutete, setzte in Brandenburg-Preußen unter dem Kurfürsten Friedrich Wilhelm ein, als dieser nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges entgegen den üblichen Gepflogenheiten seine Truppen nicht auflöste, sondern im Gegenteil von den Landständen Geld für eine zusätzliche Heeresvermehrung forderte. Zugrunde lag die Erkenntnis, daß ein stehendes, also auch in Friedenszeiten unterhaltenes Heer von großer Bedeutung für die innen- wie außenpolitische Machtstellung eines Staates sein konnte. Das allerdings konnte erst ermöglicht und realisiert werden durch die Erschließung unabhängiger, beständiger und auf längere Sicht berechenbarer Geldquellen; letztendlich bedeutete die Errichtung eines stehenden Heeres also die Aufhebung des bisher gegebenen landständischen Steuerbewilligungsrechts und damit die weitgehende politische Entmachtung der Landstände. An die Stelle der alten Abgaben traten ständig erhobene Steuern, was den Aufbau einer modernen, zentral organisierten Finanz- und allgemeinen Verwaltung mit sich brachte. Das stehende Heer erwies sich also als ein Ansatzpunkt von zentraler Bedeutung für die Ablösung des Ständestaats durch den absolutistischen, zentral verwalteten Staat.

Zwangsläufig stießen diese Entwicklungstendenzen auf den Widerstand der Landstände, die sich die Zustimmung zum stehenden Heer schließlich nach langwierigen Auseinandersetzungen mit einer umfassenden Bestätigung ihrer Privilegien bezahlen ließen. Besonders deutlich wird dies im Landtagsrezeß für die Stände der Kurmark von 1653, in dem die Landstände eine Summe von 530000 Talern für 6 Jahre bewilligten. Als Gegenleistung und Ausgleich für die politische Entmachtung wurden verschiedene Rechte festgeschrieben, die der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Adels auf seinen Gütern zugutekamen, wozu insbesondere die Bestätigung der bäuerlichen Leibeigenschaft zählte. In den folgenden Jahren fiel die Verlängerung dieser Geldbewilligung immer leichter, bis sie etwa Ende des 17. Jahrhunderts endgültig zu einer ständigen, allgemeine anerkannten Steuer geworden war, die ebenso wie die früheren Erhebungen Kontribution genannt wurde.

Im Zuge dieser Entwicklungen veränderte sich gleichfalls die interne Verfassung und Struktur des Heeres. Bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges bestand das Heer in Brandenburg-Preußen ebenso wie in den übrigen europäischen Staaten aus Söldnertruppen, die je nach Notwendigkeit engagiert und nach dem Ende der militärischen Auseinandersetzungen wieder entlassen wurden. Der Obrist als "Entrepreneur", als militärischer Privatunternehmer, schloß mit dem jeweiligen Herrscher einen Vertrag und vermietete darin seine privaten Truppen für einen bestimmten, engbegrenzten Zweck. Damit war er in erster Linie am Profit interessiert, fühlte sich nicht durch eine besondere Loyalität dem Kriegsherrn gegenüber gebunden, und stand diesem nicht als Abhängiger oder Untergebener gegenüber. Das bedeutete auch, daß beispielsweise der brandenburgisch-preußische Adel, der sich ebenfalls an derartigen Geschäften beteiligte, sich genauso für Brandenburg-Preußen wie für andere europäische Staaten verdingte, und andersherum stammten die preußischen Offiziere häufig aus dem Ausland.

Mit der Umwandlung der nur zeitweise und auf Vertragsbasis im Dienste des brandenburg-preußischen Landesfürsten stehenden Truppen in einen miles perpetuus, ein stehendes Heer, begann auch die "Verstaatlichung" oder "Monarchisierung" des Militärs. Im Jahre 1655 wurde erstmals ein Oberkommando über alle Truppenteile eingerichtet; seit dieser Zeit stellte der Kurfürst die Regimenter auf und ernannte die jeweiligen Obristen. Unterhalb dieser Ebene allerdings war der Staat noch nicht in der Lage, auch hier die Verwaltung zu übernehmen, und die Offiziere wirtschafteten weiterhin auf eigene Verantwortung und Risiko, waren zuständig beispielsweise für die Anwerbung von Rekruten oder die Beförderung von Soldaten und Unteroffizieren.

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3. Die Veränderungen in Staat und Heer unter Friedrich Wilhelm I.


Unter dem preußischen König Friedrich Wilhelm I., also in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts, vollzog sich die "Vollendung des Absolutismus", d.h. die Entmachtung der Stände wurde bis zu ihrer vollständigen Durchsetzung fortgesetzt. Friedrich Wilhelm I. beanspruchte die unumschränkte Selbstherrschaft, ließ selbst den Ministern nur Beratungsfunktionen. Die alten Landtage, früher entscheidende Institutionen der landständischen Mitregierung, wurden in ihren Kompetenzen weiter eingeschränkt bzw. traten überhaupt nicht mehr zusammen. Die ständischen Gravamina, also Forderungen oder Bitten dem König gegenüber bezüglich der Rechte und Privilegien der Landstände und der beteiligten Bevölkerungsschichten, wurden teilweise völlig ignoriert, teilweise in wesentlichen Punkten nicht beachtet. Diese immer weiter fortschreitende Zurückdrängung der Stände, die bis hin zur völligen politischen Entmachtung führte, wurde allerdings - ebenso wie unter Kurfürst Friedrich Wilhelm im 17. Jahrhundert - ausgeglichen durch die Gewährung bestimmter ökonomischer und sozialer Rechte, die in erster Linie dem Adel zugutekamen und seine Stellung auf den Gütern weiter festigten und ausbauten.

Über diese, nicht wesentlich neuen Entwicklungslinien hinaus gewann die Regierung aber einen derart neuen Charakter, daß - insbesondere im Kontrast zu der unter dem ersten König Friedrich I. praktizierten, an Luxus und Hofleben orientierten Spielart des Absolutismus - von einem "fundamentalen Einschnitt", einem "Systemwechsel des Absolutismus" die Rede sein kann. Von nun an wurden sämtliche dem Land zur Verfügung stehenden Kräfte und Mittel in den Dienst des Militärs gestellt, das entsprechend auch bezüglich seines Ansehens und der gesellschaftlichen Bedeutung an die erste Stelle rückte. So wurde der neue Vorrang des Militärs besonders deutlich im Rangreglement von 1713, das dasjenige von 1708 ersetzte: die Hofämter fielen sehr deutlich im Rang zurück, verschwanden teilweise ganz bzw. wurden in militärischen Rängen ausgedrückt, während das Heer in seiner Bedeutung und der im Rangreglement ausgedrückten Wertschätzung weit aufstieg. Abgesehen von den persönlichen Vorlieben Friedrich Wilhelms I. geschah die völlige Ausrichtung des Staatswesens auf die Unterhaltung des Heeres vor allem vor dem Hintergrund der Erfahrungen in den vorangegangenen Kriegen, in denen Preußen seine eigenen Truppen gegen Subsidien an andere europäische Staaten vermietet hatte und sich infolgedessen in einer relativ machtlosen, von den übrigen Staaten abhängigen Position gefunden hatte. Langfristig strebte er den Aufstieg Preußens zur Großmacht im europäischen Staatensystem an, wollte "ein wordt wie andehre Pu[i]ssancen mit rehden" können, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die "Pretensionen", die in seinen Augen gerechten Erbansprüche auf die niederrheinischen Fürstentümer Jülich und Berg.

Als notwendig für diesen Aufstieg betrachtete er vor allem eine "formidable Armee", also die Herauslösung der eigenen vorhandenen Truppen aus Subsidienverpflichtungen sowie eine darüber hinausgehende massive Heeresverstärkung, um den Truppen fremder Mächte eigene Kräfte entgegensetzen zu können; diesen Punkt betonte er in der Instruktion für seinen Nachfolger ausdrücklich. Das wiederum erforderte die bisher nicht gegebene Fähigkeit des Staatswesens, dieses Militär aus eigener Kraft finanzieren zu können, was Friedrich Wilhelm I. durch eine tiefgreifende Reorganisation des gesamten Finanzwesens zu erreichen suchte. Er bemühte sich um eine umfangreiche Erhöhung der Staatseinnahmen und kürzte oder strich diejenigen Ausgaben, die nicht als notwendig und dem Heer dienlich betrachtet wurden. Die Einnahmen wurden zum überwiegenden Teil für das Heer verwendet bzw. flossen als Rücklagen in den Staatsschatz, um damit beispielsweise die Armee in Kriegszeiten finanzieren zu können; nur noch ein Bruchteil des Etats wurde für die Hofhaltung bereitgestellt. Damit verbunden war die für die absolutistische Zeit geradezu revolutionäre Einführung der bürgerlichen Art der Rechnungsführung, des Prinzips also, die Höhe der Ausgaben an der Höhe der Einnahmen auszurichten, anstatt die Gelder jeweils nach Bedarf einzutreiben.

Die Armee selbst wurde direkt nach Regierungsantritt neu geordnet und formiert. Das Ziel war dabei zunächst das Wiedererreichen der Sollstärke nach dem Einsatz im Spanischen Erbfolgekrieg, dann aber darüber hinausgehend eine Erweiterung der Truppenzahl in dem Maße, wie eine Finanzierung möglich war, bis am Ende der Regierungszeit Friedrich Wilhelms I. das Heer von 39000 Mann im Jahre 1713 auf 76000 Mann im Jahre 1740 gewachsen war. Die damit verbundenen umfassenden Zwangsverpflichtungen im Inland erschienen der Bevölkerung umso verhängnisvoller, als wegen der prinzipiell lebenslangen Dienstpflicht mit einer Rekrutierung häufig die Gefährdung der Existenz der eigenen Familie verbunden war. Entsprechend entwickelte sich eine allgemeine Fluchtbewegung aus Brandenburg-Preußen heraus, die zur umfassenden "Depeuplierung", Entvölkerung, des Landes führte. Damit geriet diese Zwangswerbung zum einen in Konflikt mit den Interessen der Adligen, denen auf diese Weise viele ihrer Gutsuntertanen und Arbeitskräfte entzogen wurden; entsprechend häufig taucht der Protest gegen die gewaltsame Werbung in den Gravamina der Stände auf. Zum anderen geriet sie aber auch in Konflikt mit den Interessen des Staates selbst, die Leistungsfähigkeit des Landes und damit die Finanzierbarkeit des Heeres aufrechtzuerhalten.

Die in den Jahren nach 1713 erlassenen Edikte und Verordnungen zeigen deutlich, auf welche Weise man die mit der Mannschaftsergänzung verbundenen Probleme zu lösen versuchte. So wurde die gewaltsame Werbung verboten, wobei jedoch die Anwendung "möglichster Listigkeit" den Regimentern sogar empfohlen wurde; außerdem sei grundsätzlich die "junge Mannschaft (...) [dem] Souverain und Landes-Herrn (...) nach ihrer natürlichen Geburt und des höchsten Gottes eigener Ordnung und Befehl mit Guth und Blut zu dienen schuldig und verpflichtet". Zeitweise war jegliche inländische Rekrutierung, sei es mit oder ohne Gewalt, gänzlich verboten, wobei man sich dann auf die Anwerbung von Ausländern zur Stellung des Mannschaftsersatzes konzentrierte.

Diese verschiedenen Versuche zeigten aber auch, daß eine endgültige Regelung zunächst nicht gelang. Die Offiziere, denen die Rekrutierung oblag, griffen schließlich zu Selbsthilfemaßnahmen wie der "Enrollierung", die etwa seit Anfang der zwanziger Jahre des 18. Jahrhunderts praktiziert wurde. Sie trugen Jugendliche vor Erreichen des Dienstalters in "Rollen" genannte Listen ein und ließen sie mit einem Paß zunächst wieder laufen, um auf diese Weise die Mannschaftsstärke langfristig sicherzustellen. Da das Verfahren aber nicht geregelt war, ergaben sich dabei Probleme durch die zwischen den Regimentern bestehende Konkurrenz um die Jugendlichen, woraufhin der König diese Praxis mit drei Kabinettsordres von 1733, später zusammenfassend Kantonreglement genannt, durch die Einführung abgegrenzter Rekrutierungsbezirke reglementierte und dadurch auch nachträglich sanktionierte. Das Kantonreglement war von diesem Zeitpunkt an von grundlegender Bedeutung für das Militär wie für die Gesellschaft in Brandenburg-Preußen, weil es die Rekrutierungen erstmals auf eine umfassende, einheitliche Grundlage stellte und dadurch auch für die Bevölkerung eine gewisse Sicherheit gewährleistete.

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4. Adel und Heer unter Friedrich Wilhelm I.

 

4.1. Leistungen des Adels für das Heer


Der Adel war nicht ausgenommen von der umfassenden Inanspruchnahme der brandenburg-preußischen Bevölkerung für die Unterhaltung des Heeres; allerdings genoß er auch hier eine vergleichsweise privilegierte Stellung. Wie die anderen Bevölkerungsschichten hatte er finanzielle Leistungen zu erbringen, die dem Heer zugutekamen; so zahlte er die Kontribution genannte Grundsteuer für die von ihm in Besitz genommenen Bauernhufen, in einigen östlichen Provinzen zusätzlich für den gesamten selbst bewirtschafteten Besitz. Daneben unterlag er ebenso wie alle anderen für alles, was er in den Städten ein- oder verkaufte, der Akzise, der indirekten Verbrauchssteuer auf Handelsgüter. Zusätzlich setzte Friedrich Wilhelm seit 1717 als Gegenleistung für die Allodifikation der Lehen, also die Umwandlung des Grundbesitzes in Privateigentum der Adligen, die Zahlung des sogenannten Lehnskanons oder Lehnsritterpferdegeldes durch. Diese Geldabgabe war eine persönliche Steuer, die jeder Adlige zu entrichten hatte und die in den einzelnen Provinzen zwischen 10 und 40 Talern pro Jahr betrug. Sie galt als Ausgleich für die frühere Stellung von Ritterpferden für den Kriegsdienst, die im 18. Jahrhundert längst ihren praktischen Wert verloren hatte. Zu diesen steuerlichen Belastungen kam hinzu, daß die adligen Gutsherren häufig ihren im Heer dienenden Verwandten Unterhalt zahlen mußten, weil in den unteren Offiziersrängen die Bezüge zu niedrig waren, um das geforderte standesgemäße Leben gewährleisten zu können.

Mindestens ebenso wichtig waren jedoch die personellen Leistungen für das Militär, die dem Adel in großem Umfang abgefordert wurden. Für den Adel wie für alle Bevölkerungsschichten galt die allgemeine Forderung, seine Angehörigen seien dem König "zu dienen schuldig und verpflichtet". Von der Enrollierung, also dem System der inländischen Rekrutenaushebung, war der Adel allerdings zunächst gewohnheitsrechtlich, mit einer Formulierung in der zum Kantonreglement gehörenden Kabinettsordre vom 15.9.1733 auch ausdrücklich ausgenommen: "Die Söhne derer Ober-Officiers, und überhaupt derer Edelleute, (...) sollen von der Enrollirung befreyet seyn." Die insofern bestehende Sonderrolle wurde noch dadurch verstärkt, daß die Adligen nicht als einfache Soldaten rekrutiert wurden, sondern schon durch ihren Stand für die Offizierslaufbahn bestimmt waren.

So betrachtete es Friedrich Wilhelm I. als einen der Hauptaspekte seiner Politik, das Offizierkorps der preußischen Armee aus dem einheimischen Adel zu rekrutieren: "Mein Successor mus das vor eine Politicke halten und sich dahin zu bearbeiten [suchen] das aus alle seine Prowinzen und in Species Preussen die von adell und graffen in die arme‚ amplogiren und die Kinder unter die Kadets geseßet werden, ist formidable vor sein Dienst und arme‚ und ruhiger in seinen Lender. Mein Successor mus auch sehr wenigen Permettiren in fremde Lender zu Reissen den[n] sie vorhero schon in eure Diensten ste[he]n müßen (...). Ist guht mein lieber Successor wierdt den fortell haben das der gantze adell im eure diensten von Jugent auf darinnen erzohgen worden und Keinen herren Kennen als Gott und den Köhnig in Preussen. Wo aber mein Successor es nicht so machet und hauffen auslender als ober-officir in sein dinst nimet so wierdt er durch die auslendische officier nicht so guht gedienet werden und seine wassallen werden außer Lande dienen (...). Wen[n] ihr lautter officier habet aus eure landesKinder so seidt versicherdt das das eine bestendige Arme‚ ist und bestendige Brafe Officier an sie haben werdet und kein Pottentaht das [besser] hat." Zum einen konnte also nach seiner Auffassung von Einheimischen ein zuverlässigerer Dienst in der Armee des eigenen Landes erwartet werden; zum anderen bedeutete eine Integration des einheimischen Adels in das Offizierkorps, die früheren Inhaber einer politischen Macht gleichrangig mit der des Landesfürsten nun durch das Angebot einer entsprechend attraktiven sozialen Position mit dem Staat auszusöhnen, "die politisch gefährlichste Bevölkerungsschicht des Landes zum Dienst für die Monarchie zu erziehen".

Entsprechend der agrarischen Struktur des Landes stammten die Soldaten meist aus den Kreisen der ärmeren Bauern und ländlichen Unterschichten, zumal die übrigen Bevölkerungsschichten zum großen Teil vom Militärdienst befreit waren, so vor allem angesessene Bauern, Gewerbetreibende und Handwerker aller Art und Bürger mit einem bestimmten Mindestvermögen. Damit aber konnte niemand für die Übernahme der Führungspositionen im preußischen Heer besser geeignet sein als der Adel. Indem dem bäuerlichen Soldaten der Gutsherr als Offizier gegenübergestellt wurde, setzte sich das auf den Gütern herrschende traditionelle Unterordnungsverhältnis im Militär fort und bildete dort die Grundlage für die Ausprägung des preußischen Drills. "Die sozialen Voraussetzungen, die der preußische Landadel in seiner gutsherrschaftlichen Lebenssphäre gewonnen hatte, befähigten ihn wie keinen anderen Stand im altpreußischen Staat des 18. Jahrhunderts zur Übernahme der führenden Funktionen auch in dem neuorganisierten militärischen System, das sich aus den gleichen sozialen Schichten und Gruppen aufbaute, aus denen die Agrargesellschaft des alten Preußen als ganzes gebildet war."

Aus der Sicht des Königs mußten also die einheimischen Adligen als ideale Kandidaten für das Offizierkorps gelten; sie tatsächlich zum Eintritt in das Heer zu bewegen, gestaltete sich zunächst jedoch als schwierig. Noch stand der Adel dem absolutistischen Staat sehr reserviert gegenüber, und das Heer galt als eine Institution des Königs, der man sich nicht von vornherein verbunden fühlte. Dazu kam, daß die totale Beanspruchung des Landes zugunsten des Militärs gravierende Nachteile für die Gutsherren mit sich brachte. Den Soldatenrekrutierungen fielen in erster Linie die untertänigen Bauern zum Opfer, und der dadurch verursachte Mangel an Arbeitskräften beeinträchtigte die Wirtschaftsleistung der Rittergüter; entsprechend häufig fand man in den ständischen Gravamina Proteste gegen die Werbung. Zusätzlich wurde die absolute Souveränität der Gutsherren über ihre Untertanen geschmälert, weil für ihre im Heer dienenden Untertanen nun die Militär- und nicht mehr die lokale Gerichtsbarkeit zuständig war und der Kompaniechef anstelle des Gutsherrn die Zustimmung zu Heirat und Niederlassung zu erteilen hatte.

Trotz der daraus resultierenden ablehnenden Haltung bemühte sich der Staat, Zugriff zu bekommen auf die jungen Adligen. Seit der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts unterlag der brandenburg-preußische Adel einer genauen Überwachung und Kontrolle seiner Tätigkeiten. Es wurden Vasallentabellen geführt, in denen Tätigkeit und "Conduite" der Adligen festgehalten waren, und Friedrich Wilhelm I. verlangte Informationen darüber, wer sich trotz einer entsprechenden Eignung noch nicht in königlichen, womöglich stattdessen in ausländischen Diensten befand. So erging ein Befehl an die Kammern, "ungesäumt gründliche Erkundigung einzuziehen, was vor junge von Adel sich gegenwärtig in der Provinz befinden und weder Officiers in Unseren noch fremden Diensten gewesen, und welche sich in fremde Länder aufhalten, wie ihre Capacität und Conduite beschaffen sei, ob sie sich den studiis widmen oder wozu sie sonsten incliniren, nicht weniger, in welcher qualit‚ selbige zu Unserm Dienst employiret werden können?" Um den Zugriff des Staates sicherzustellen, durften die Adligen nicht ohne die Erlaubnis des Königs ins Ausland reisen; ein Zuwiderhandeln galt als Desertion und wurde entsprechend hart bestraft. Ein Patent von 1730 legte fest, "das hinführo keiner von Adel aus (...) Unsern Provintzien, ohne Unsere Special-Permission, zu halben [sic!], (...) sich ausser Unseren Landen aufhalten, vielweniger aber ohne Unsere besonders dazu erhaltene Erlaubniß in fremde Dienste gehen solle."

Ähnlich wurden die Verwaltungen in den Provinzen angewiesen, "sämtlich unter euch stehende Landräthe sofort dahin zu instruieren, daß sie sich um die Junge von Adel mehr als bisher bekümmern, (...) auch von denenjenigen, welche gut aussehen, gesund und von geraden Gliedmaßen sind, auch worinnen Wachsthum ist, jährlich eine gewisse Anzahl nach Proportion des Kreises anhero nach Berlin unter das Corps Cadets schicken, sich auch davon nicht abhalten lassen sollen, wenn schon ein oder anderer einen Paß von einem Reglement [sic!] genommen, um nur unter solchen Prätext zu hause zu bleiben; maßen wir dergleichen Pässe hierdurch vor ungültig declariren und wollen, daß diejenige Edelleute, so noch nicht erwachsen sein, erst bei denen Cadets was lernen sollen." Die ablehnende Haltung des Adels zeigte sich auch darin, daß die von den Landräten bzw. von Friedrich Wilhelm I. selbst für das Kadettenkorps bestimmten Adelssöhne zum Teil mit Gewalt und gegen den Widerstand ihrer Eltern nach Berlin transportiert werden mußten.

Im Lauf der Regierungszeit Friedrich Wilhelms I. legte sich insgesamt der Widerstand des Adels gegen den Dienst als Offizier in der preußischen Armee und machte einer zunehmend loyalen und staatstragenden Gesinnung Platz. "Für den preußischen Adel (...) wurde der Militärdienst eine Pflicht, der die Eltern ihre Söhne gar nicht entziehen konten. Ein ähnlicher Zwang, wie er die jungen Kantonisten der Enrollierung für die Regimenter unterwarf, galt für die Einstellung der jungen Edelleute." Das führte dazu, daß Adel und Offizierkorps zu weitgehend identischen sozialen Gruppen wurden: während des gesamten 18. Jahrhunderts waren über 90% der Offiziere adlig, und andersherum dienten in den einzelnen Provinzen zwischen 60% und 100% der männlichen Adligen im Heer bzw. hatten gedient. Die "Domestizierung" der Junker, realisiert durch die Integration in das Militär, verlief erfolgreich, weil der Adel begann, die mit dem Militärdienst verbundenen Vorteile und Privilegien auf den verschiedensten Gebieten zu akzeptieren. "Dieser Bund des absoluten Königtums mit dem Adel ist charakteristisch für das ganze ancien r‚gime. Er beruht einerseits darauf, daß die Krone die sozialen Privilegien des Adels und die alte ständische Gesellschaftsordnung unangetastet ließ, und andererseits darauf, daß der Adel allmählich begann, das Offizierkorps der stehenden Armee zu bilden. Beides steht in innerem Zusammenhange."

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4.2. Vorzüge des Heeresdienstes für den Adel


Mit der Einführung der Kriegsartikel für Unteroffiziere und Soldaten bestand seit 1713 erstmals eine formale Trennung zwischen diesen und dem Offizierkorps. Während von den einfachen Soldaten absoluter und bedingungsloser Gehorsam verlangt wurde, betonte man in den Dienstreglements, der Offizier habe zu gehorchen, "es sei denn, daß er an seiner Ehre angegriffen wird". Der Ehrenkodex, der hier vorausgesetzt wurde, entsprach dem des Adels und leitete sich aus diesem her. Das Offizierkorps bildete innerhalb der Armee eine in sich geschlossene Gruppe, deren Mitglieder keine äußeren Rangabzeichen trugen und damit - unabhängig von ihren tatsächlichen militärischen Rängen - als gesellschaftlich auf einer Stufe stehend galten. "Das Offizierkorps wurde der anerkannte erste Stand im Staate", der mit der neuen Stellung der Armee im Zentrum allen Staatsinteresses ganz entscheidend an Prestige gewann; die herausragende Position sowohl im Militär als auch in der Gesellschaft wurde auch dadurch betont, daß der König die gleiche Uniform trug wie die übrigen Offiziere, sie damit mit ihm selbst auf eine Stufe stellte. "Das Wesen des Offizierkorps der Hohenzollern war (...) bestimmt von Exklusivität, Homogenität und gesellschaftlicher Gleichwertigkeit, erwachsen aus der adligen Zusammensetzung und dem Zusammengehörigkeits- und Gemeinschaftsgefühl der Edelleute."

Neben den ideellen Vorteilen, die die Zugehörigkeit zu dieser privilegierten Gruppe bot, spielten zweifellos die ökonomischen Vorteile die größte Rolle, denn wirtschaftliche Probleme erschwerten dem Adel zunehmend die Führung eines standesgemäßen Daseins; die Zahl bzw. Größe der Rittergüter reichte hierfür nicht aus. Der Vorrang des Militärs beinhaltete auch, daß denjenigen gesellschaftlichen Gruppen, die das personelle Reservoir dafür bildeten, die wirtschaftliche Existenzgrundlage erhalten bleiben mußte. Folgerichtig verbot Friedrich Wilhelm I. den Verkauf der Rittergüter ohne königliche Zustimmung, weil diese Güter für den Adel die einzige Existenzmöglichkeit darstellten. Außerdem eröffnete die Armee den bis dato relativ ungebildeten Adligen die Möglichkeit, ihren Söhnen eine qualifizierte Ausbildung im Kadettenkorps zukommen zu lassen. So heißt es in einem Erlaß Friedrich Wihelms I.: "Damit auch die Eltern ihre Söhne so viel eher und lieber darunter geben, so sollen die Landräthe denenselben bestens insinuiren, (...) daß dieselben nicht nur im Christenthum angewiesen, und zu denen ihnen nöthigen Wissenschaften und Exercitien, als zum Schreiben und Rechnen, zur Mathesi, Fortification, französischen Sprache, Geographie und Historie, Fechten und Tanzen angeführet würden, imgleichen jedesmal 24 von ihnen ohne Entgeld reiten lerneten, sondern sie auch dabei in reinlichen Kammern logireten, mit gesunden und guten Essen und Trinken wohl versehen, auch übrigens alle Vorsorge genommen würde, damit sie wohl erzogen und dereinst nützlich zu dienen capable würden."

Wer in das Offizierkorps eintrat, mußte sich in den unteren Rängen zunächst mit einem sehr niedrigen Gehalt von 9 bis 13 Talern pro Monat zufriedengeben, davon aber das aufwendige, standesgemäße Leben zu finanzieren, das von allen Mitgliedern dieser exklusiven Gruppe gleichermaßen erwartet wurde. Damit erwies sich eine solche Position häufig erst einmal als Zuschußgeschäft. Da in der Regierungszeit Friedrich Wilhelms I. kaum eine Möglichkeit bestand, sich im Krieg militärisch auszuzeichnen, erfolgte die Beförderung fast ausschließlich nach dem Kriterium des Dienstalters und ließ entsprechend lange auf sich warten; so wurde der Kapitänsrang nach durchschnittlich 15 Jahren Dienstzeit erreicht. Erst mit diesem Rang, genauer mit der damit verbundenen Übernahme einer Kompanie, also der kleinsten Heereseinheit, konnte der Offizier ein reichliches Einkommen erwarten. Der Sold war dabei immer noch knapp bemessen, lag für einen Kapitän bei etwa 30 Talern pro Monat, also 360 Talern im Jahr. Weitaus gewinnbringender konnte jedoch die Bewirtschaftung dieser Kompanie sein, die in den Händen des Kapitäns lag und bei kluger Wirtschaftsweise sein jährliches Einkommen auf 1500 bis 2200 Taler erhöhen konnte. Bei schlechter Wirtschaftsweise allerdings bedeutete die Unterhaltung der Kompanie für ihren Chef häufig, Schulden - auch unter Verpfändung des Privatbesitzes - machen zu müssen. In dieser sogenannten "Kompaniewirtschaft", einem Überbleibsel des früheren Militärunternehmertums der Söldnerführer, trafen öffentliche Funktionen, also der Militärdienst für König und Staat, mit privaten Erwerbsmöglichkeiten zusammen.

Grundsätzlich galt, "daß die Kompanie in wirtschaftlicher Hinsicht bewußt als das Besitztum ihres Chefs angesehen wurde." Für die Übernahme einer Kompanie war daher erst einmal eine im Vergleich zum Sold eines Subalternoffiziers relativ hohe Summe Geldes notwendig, um dem Vorgänger die in dessen Besitz befindliche Waffen und Ausrüstung abkaufen zu können. Dieser Vorgang, ebenso wie die Höhe des dabei zu bezahlenden Preises, war festgelegt beispielsweise im Infanteriereglement von 1714: "Ein jeder Capitain, welcher eine Compagnie antritt, soll allezeit vor das Gewehr, Bajonetts, Säbels oder Degens von der Compagnie, es mag alt oder neu sein, ingleichen vor die UnteroffiziersKurzgewehr, wie auch Unteroffiziers-, Tambours- und Pfeifer-Säbels oder -Degens, nebst messingen Trommeln 600 Rthlr. bezahlen." Seit der Erneuerung des Infanteriereglements im Jahre 1726 galt ein differenzierter Preis von 800 Talern für neuere und 500 Talern für mindestens 10 Jahre alte Ausrüstung. Diese Summe mußte erst einmal aufgebracht werden, ehe man eine Kompanie übernehmen konnte; das konnte noch dadurch erschwert werden, daß der betroffene Offizier schon mit Schulden beispielsweise aus seiner Zeit als Subalternoffizier belastet war. Auf der anderen Seite bedeutete das aber auch, daß ein wohlhabender Offizier, der bereit war, "eine Compagnie-Schuld sofort baar auszuzahlen", vom König unter dieser Bedingung problemlos als Kompaniechef angenommen wurde.

"The main business function of the 'captain' was to maintain his company on a contract basis; and this meant keeping the men clothed, keeping the equipment in working order, and keeping the company at its established strength." Zur Erfüllung dieser Aufgaben erhielt der Kompaniechef eine Pauschalsumme, von der alle Ausgaben zu bestreiten waren; die nach Abzug der Unkosten übrigbleibende Summe bildete den privaten Gewinn, den er aus seiner "Kompaniewirtschaft" erzielte. Bei der Verwendung der Pauschalsumme hatte der Kapitän fast völlig freie Hand, denn die Regimentskassen unterlagen in Preußen vor 1740 keiner Kontrolle. Er hatte lediglich dafür zu sorgen, daß seine Truppe bei den jährlichen Revuen vor dem König in gutem Zustand erschien und dessen Anforderungen bezüglich Ausrüstung und Mannschaftsstärke genügte.

Insbesondere unter Friedrich Wilhelm I. wurde die Art der Bekleidung und Ausrüstung bis in die Details reglementiert, ebenso die Art und Weise, wo und wie sie zu beschaffen war. Beispielsweise legte das Montierungsreglement vom 30.6.1713 fest, daß die Orte, an denen die Ausrüstung gefertigt werden sollte, von der Heeresverwaltung in jedem einzelnen Fall genehmigt werden mußten; ausdrücklich verboten war dabei allerdings nur die Fertigung im Ausland, da die Aufträge den inländischen Manufakturen zugute kommen sollten. Innerhalb dieses Rahmens wurde die Ausführung dann völlig dem wirtschaftlichen Geschick des jeweiligen Offiziers überlassen, denn der König wollte "was Preis der Waaren, die Termine der Liefferung und Bezahlung betrifft; solches alles der Pflicht mäßigen Oeconomie und Einrichtung der Commandeurs von denen Regimentern, nach wie vor überlassen (...) und das General-Commissariat sich gar darinn nicht zu meliren hat".

Der weitaus umfangreichste und wichtigste Tätigkeitsbereich des Kompaniechefs lag darin, seine Truppe auf der festgelegten Mannschaftsstärke zu halten, also durch Rekrutierungen für Ersatz zu sorgen. Dabei lag die Vorgehensweise völlig in der Hand der Offiziere; sie konnten entweder die Kreise beauftragen, ihnen Rekruten zu liefern, oder die Werbung selbst vornehmen. So heißt es in einem Erlaß bezüglich der Werbung, "die ihnen aufgetragene Werbung zur Completirung der Regimenter und Bataillons" könnte nach ihrem eigenen Willen so vorgenommen werden, "daß entweder die fehlende Mannschaft von dem Lande, Städten, und denen Creysen geliefert oder von der Miliz selbst angeworben werde". Wichtig war dabei vor allem, daß allein sie, nicht die Zivilbehörden, letztendlich für die Qualität der Rekruten verantwortlich waren: "Wobey Se. Königliche Majestät sich eintzig und allein an die Officirer der Regimenter halten wollen, welche dahin zu sehen haben, daß sie nichts als in Krieges-Diensten tüchtige Leute annehmen, oder sich liefern lassen."

Die Mannschaftsergänzung erfolgte zum einen durch die Anwerbung von Ausländern, die sich im allgemeinen freiwillig für den Militärdienst meldeten und dafür ein Handgeld ausgezahlt bekamen, wodurch diese Werbemethode vergleichsweise teuer wurde. Zum anderen verpflichtete man Inländer, also brandenburg-preußische Untertanen, zwangsweise für das Heer, wobei dieser Gruppe im günstigsten Falle ein sehr geringes Handgeld gezahlt wurde. Diese Werbemethode verursachte damit zwar weniger Unkosten, auch galten die aus Brandenburg-Preußen stammenden Soldaten als zuverlässiger als die Ausländer. Da aber in erster Linie Personen rekrutiert wurden, die sonst in der Landwirtschaft tätig waren, bedeutete dies eine empfindliche Einschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes und lief damit auch umso stärker den Interessen des Staates zuwider, je mehr Inländer Militärdienst zu leisten hatten.

Die Lösung dieses Problems lag im System der sogenannten Beurlaubung, die 1714 auf Initiative der Kompaniechefs eingeführt und 1718 reglementiert wurde. Die Kapitäne, die entweder selbst adlige Gutsbesitzer oder zumindest mit einem solchen verwandt waren, gingen dazu über, ihre eigenen Gutsuntertanen für das Heer zu verpflichten, um Werbungskosten zu sparen. Da aber auch die Funktionsfähigkeit des Gutes sichergestellt werden mußte, wurden diese Bauern nach einer militärischen Grundausbildung für einen Teil des Jahres, insbesondere für die Erntezeit, nach Hause beurlaubt; dabei blieben sie allerdings formal weiterhin dem Militär angehörig. Für die Kompaniewirtschaft entscheidend war bei diesem System, daß der größte Teil des Soldes der Beurlaubten von den Kompaniechefs einbehalten wurde, um damit die Anwerbung von Ausländern zu finanzieren und, wenn diese einigermaßen günstig zu erhalten waren, die übrigbleibende Summe als privaten Gewinn einzustreichen. Das hatte zur Folge, daß im Laufe der Zeit der Umfang der Beurlaubung sowohl bezüglich der Dauer als auch der Zahl der Beurlaubten kontinuierlich zunahm; nachdem 1718 noch galt, daß während der Exerziermonat April, Mai und September alle Kompanieangehörigen bei der Fahne zu sein hatten und in der restlichen Zeit nicht mehr als 25% der Kompanie für jeweils 2 Monate beurlaubt werden durften, waren es unter Friedrich II. schon 40% und 10,5 Monate. Ähnlich wurde noch unter Friedrich Wilhelm I. in einem Werbungsreglement die Größe der Wache einer Kompanie herabgesetzt, "damit die Capitains um so viel mehr Leute beurlauben und also so viel mehr Geld auf die Werbung anwenden können." Neben den Gutsuntertanen wurden nun auch die Ausländer als sogenannte "Freiwächter" in den Garnisonstädten beurlaubt: "Wenn eine Comp. wegen vieler Ausländer nicht genugsam auf das Land beurlauben kann, so soll der Capt. suchen, sie als Handwerker in der Stadt unterzubringen, und die, welche keine Profession haben als Handlanger, oder Wollspinner zu Tuchmachern geben."

Bei den jährlichen Revuen der Truppen legte Friedrich Wilhelm I. besonderen Wert auf die Größe der Rekruten; so war in dem erwähnten Werbungsreglement genau festgelegt, wie groß die Soldaten einer "guten" und einer "eben noch passablen" Infanteriekompanie sein sollten. Nur wer diese Bestimmungen so gut wie möglich erfüllte, konnte auf das Wohlwollen des Königs hoffen: "Wer sich in dieser Art des Ersatzes distinguirt, wird von Sr. M. mit Avancements oder Pensiones oder anderen Gnadenbezeigungen ganz gewiß angesehen werden." Das galt in ganz besonderem Maße, wenn der Offizier in der Lage war, einen besonders ansehnlichen "langen Kerl" von über 1,80 Metern Länge für die Leibgarde des Königs zu beschaffen; dann gab er "mit Vergnügen 3 bis 4000 Reichstaler Handgeld an einen Ausländer von 6 Fuß 2 bis 3 Zoll, indem er versichert war, daß bei der ersten Revue ihm der Kerl vom Könige genommen und bezahlt werde, er aber ohnedem noch einen sehr gnädigen Anblick und Pensions und Amtshauptmannschaften in dergleichen Fällen zu gewärtigen hatte". Die Vorliebe des Königs für "lange Kerls" gestaltete die Werbung damit zwar sehr kostspielig, gab aber auch dem Kompaniechef die Möglichkeit, daraus Gewinn zu erwirtschaften.

Die Kompaniechefs besaßen eine umfassende Gewalt nicht nur über die Soldaten ihrer Kompanie einschließlich der Enrollierten und Beurlaubten, sondern letztendlich damit über die gesamte Bevölkerung des Kantons. Nicht selten wurde diese Position genutzt, um auf diese Weise zu zusätzlichen, illegalen Einkünften zu kommen. So mußten die Kapitäne beispielsweise die Erlaubnis zur Heirat und zur Niederlassung der Bauern erteilen; insbesondere letzteres war für das Militär von Bedeutung, weil angesessene Bauern nicht militärdienstpflichtig waren. Obwohl diese Praxis immer wieder verboten und bestraft wurde, ließen sich die Offiziere die Erlaubnispapiere ebenso wie die Entlassung aus der Dienstpflicht von den Enrollierten und Soldaten bezahlen; so wurde die klevische Kammer in einem Erlaß aufgefordert: "Wann Ihr in Erfahrung bringet, daß Bürger oder Bauren denen Officirern wegen Freilassung von Kriegsdiensten erkleckliche Summen Geldes bezahlen müssen, ist Euren Pflichten gemäß solches Uns anzuzeigen". Auch im Werbungsreglement von 1732 heißt es ausdrücklich, daß die "Officiers (...) von denen Enrollirten, welche nicht eingestellt werden können, bei Cassaion kein Geld vor den Abschied nehmen [sollen], sondern es soll ihnen selbiger ohne Entgeld gegeben werden." Die Häufigkeit entsprechender Äußerungen zeigt, daß eine solche Praxis zwar nicht erlaubt, aber durchaus üblich war.

In extremen Fällen betrachteten die Offiziere die Kantonpflichtigen derart als ihr Eigentum, daß sie diese irregulär als Arbeitskräfte auf dem eigenen Gut verwendeten oder sie gar verschenkten. Beispielsweise betonte eine aus Regierungs- und Regimentsvertretern zusammengesetzte Kommission in Königsberg am 25.5.1734, daß es den Offizieren "nicht erlaubet ist, dergleichen Enrollirte wider Willen auf seine Güter zu nehmen und daselbst zur Arbeit zu gebrauchen, vielweniger anderen darunter zu favorisieren und dieselben an jemanden in Tausch oder sonsten zu überlassen".

Für die Versorgung der Offiziere im Alters- oder Invaliditätsfall bestanden keine einheitlichen Regelungen. Die nicht allgemein gesicherte Altersvorsorge konnte insbesondere dann zum Problem werden, wenn der Offizier während seiner Dienstzeit nicht den Rang eines Kapitäns, also Kompaniechefs, erreicht hatte, weil in den unteren Rängen keine Möglichkeit gegeben war, vorsorglich vom Sold zu sparen. Die Altersversorgung hing in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts noch allein von der Gnade des Königs ab; wer sein Wohlwollen verdient hatte im Krieg oder - unter Friedrich Wilhelm I. - durch die Beschaffung "langer Kerls", konnte mit einer Pension beispielsweise in Form von Geldzahlungen rechnen. Den gleichen Zweck erfüllte die Verleihung von Dompfründen oder Amtshauptmannschaften, die als reine Sinekuren galten. So wurden den Offizieren, die eine Amtshauptmannschaft antraten, auf Veranlassung einer Verfügung Friedrich Wilhelms I. auf Kosten der Krone Verwalter zur Seite gestellt, die die eigentliche Arbeit zu leisten hatten: "Was offi[cier] [sind] die dar in mein dinsten stehn bekomen verwehßer was aber nit officier sollen selber verwalten oder den verwehser von Ihrn amtthaubMan tractament bezahlen". Diejenigen Offiziere, die körperlich noch dazu in der Lage waren, konnten beispielsweise in Garnisons- oder Festungsbesatzungen weiterbeschäftigt werden. Auch wenn sie keine hinreichende Ausbildung vorweisen konnten, wurden viele andere ehemalige Offiziere mit Stellen in der Zivilverwaltung versorgt; das galt insbesondere für die Landratsstellen, die auf lokaler Ebene als Schnittstelle zwischen den zivilen und militärischen Belangen des Staates fungierten. Auch diese Praxis trug nicht unerheblich dazu bei, daß militärischer Drill, Befehl und Gehorsam, auf das gesamte zivile Leben übertragen wurden und dieses in erheblichem und langanhaltendem Maße prägten.

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5. Zusammenfassung


Durch die politische Entmachtung der Landstände, die in Preußen seit der Mitte des 17. Jahrhunderts immer weiter fortschritt, verlor auch der Adel als die in den Ständen führende Gruppe seinen früheren politischen Einfluß. Das allerdings wurde, ebenfalls seit dieser Zeit, kompensiert durch den Ausbau seiner wirtschaftlichen und sozialen Position, d.h. vor allem durch den Ausbau der Gutsherrschaft in den östlichen Provinzen.

Der seit der Zeit Friedrich Wilhelms I. den Charakter des preußischen Staates bestimmende Vorrang des Militärs bot im 18. Jahrhundert den Ansatzpunkt, diese Entwicklung fortzuführen im Sinne einer Integration des Adels in den Staat. Ähnlich wie die gesamte Bevölkerung sehr umfangreiche Leistungen für das Heer zu erbringen hatte, mußte der Adel zunächst eher unfreiwillig und zwangsweise das personelle Reservoir für die Ergänzung des preußischen Offizierkorps bilden. Daß sich dieses Ressentiment im Laufe der Zeit zu einer selbstverständlichen und loyalen Bereitschaft zum Dienst als Offizier wandelte, lag begründet in der Erkenntnis des Adels, daß ein Engagement im Militär ganz erheblich zur Festigung der eigenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung beitragen konnte durch das damit verbundene Prestige, die Bildungsmöglichkeiten, und vor allem durch die sich aus der Kompaniewirtschaft ergebenden Einkommensmöglichkeiten.

Die Adligen fügten sich also als loyale Untertanen in den absolutistischen Staat ein und erhielten dafür eine Monopolstellung in der bevorzugtesten und privilegiertesten Körperschaft dieses Staates, dem Offizierkorps. "Das Offizierkorps, das Friedrich Wilhelm I. als heterogenen Verein selbständiger Kriegsunternehmer, ausländischer und preußischer Abenteurer, adliger und bürgerlicher Offiziere vorgefunden hatte, war zu einer Domäne des landsässigen Niederadels geworden. Als Kompensation für den Verlust überlieferter Privilegien im Verlauf der Staatsbildung wurden ihm neue Vorrechte als staatstragender Funktionselite auch im Militär eingeräumt. (...) Während auf der einen Seite das Heer verstaatlicht wurde, wurde auf der anderen Seite der widerspenstige Adel für den Fürstendienst domestiziert, das Offizierkoprs zu einer eigenen ständischen Formation mit Sonderrechten umdefiniert."

Die Folgen dieser Entwicklung waren über die Sphäre des Militärs hinaus von großer Bedeutung: die Identität der Hierarchie im Militär mit der weitgehend agrarisch bestimmten Gesellschafts- und Wirtschaftsstruktur des alten Preußen, die Identität zwischen Bauer und Soldat sowie Offizier und Gutsherr brachte eine nachhaltige Übertragung militärischer Umgangsformen und Denkweisen in den zivilen Bereich mit sich, bildete den "Ansatz zur inneren Militarisierung dieses Staatswesens."

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Literaturverzeichnis

 

I. Quellen


Acta Borussica. Denkmäler der Preußischen Staatsverwaltung. Behördenorganisation und allgemeine Staatsverwaltung, Bde 1 - 15, Berlin 1894 - 1936; Bde. 16/1 - 16/2, Berlin/Hamburg 1970 - 1982.

Baumgart, Peter (Hrsg.): Erscheinungsformen des preußischen Absolutismus. Verfassung und Verwaltung (Historische Texte, Neuzeit), o.O.o.J. (Germering 1966).

Frauenholz, Eugen v. (Hrsg.): Das Heerwesen in der Zeit des Absolutismus (Entwicklungsgeschichte des deutschen Heerwesens, Bd. 4), München 1940

Mylius, Christian Otto: Corpus Constitutionum Marchicarum Oder Königl. Preußis. und Churfürstl. Brandenburgische in der Chur- und Marck Brandenburg auch incorporirten Landen publicirte und ergangene Ordnungen, Edicata, Mandata, Rescripta etc. Von Zeiten Friedrichs I. Churfürstens zu Brandenburg etc. (...) ad annum 1736. inclusive (...), 6 Bde., Berlin/Halle 1737 - 1751.
 
 

II. Sekundärliteratur


Baumgart, Peter: Epochen der preußischen Monarchie im 18. Jahrhundert, in: Zeitschrift für historische Forschung 6 (1979), S. 287 - 316.

Büsch, Otto: Militärsystem und Sozialleben im alten Preußen 1713 - 1806. Die Anfänge der sozialen Militarisierung der preußisch-deutschen Gesellschaft (Veröffentlichungen der Berliner Historischen Kommission, Bd. 7), Berlin 1962.

Büsch, Otto; Neugebauer, Wolfgang (Hrsg.): Moderne Preußische Geschichte 1648 - 1947. Eine Anthologie, 3 Bde. (Veröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin, Bd. 52), Berlin/New York 1982.

Carsten, Francis L.: Geschichte der preußischen Junker, Frankfurt 1988.

Craig, Gordon A.: Die preußisch-deutsche Armee 1640 - 1945. Staat im Staate, Düsseldorf 1960.

Demeter, Karl: Das deutsche Offizierkorps in Gesellschaft und Staat 1650 - 1945, 2. neubearbeitete und erweiterte Auflage, Frankfurt 1962.

Görlitz, Walter: Die Junker. Adel und Bauer im deutschen Osten. Geschichtliche Bilanz von 7 Jahrhunderten, Glücksburg 1956.

Hinrichs, Carl: Friedrich Wilhelm I. König von Preußen (1938), in: ders., Preußen als historisches Problem. Gesammelte Abhandlungen, hrsg. von Gerhard Oestreich (Veröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin, Bd. 10), Berlin 1964, S. 40 - 72.

Hinrichs, Carl: Preußen als historisches Problem. Gesammelte Abhandlungen, hrsg. von Gerhard Oestreich (Veröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin, Bd. 10), Berlin 1964.

Hinrichs, Carl: Preußen als historisches Problem (1956), in: ders., Preußen als historisches Problem. Gesammelte Abhandlungen, hrsg. von Gerhard Oestreich (Veröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin, Bd. 10), Berlin 1964, S. 15 - 39.

Hinrichs, Carl: Der Regierungsantritt Friedrich Wilhelms I. (1956), in: ders., Preußen als historisches Problem. Gesammelte Abhandlungen, hrsg. von Gerhard Oestreich (Veröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin, Bd. 10), Berlin 1964, S. 91 - 137.

Hintze, Otto: Die Hohenzollern und ihr Werk. Fünfhundert Jahre vaterländischer Geschichte, Berlin 1915.

Hintze, Otto: Staat und Verfassung. Gesammelte Abhandlungen zur allgemeinen Verfassungsgeschichte (hrsg. von Gerhard Oestreich), 3. durchgesehene und erweiterte Auflage, Göttingen 1970.

Hintze, Otto: Staatsverfassung und Heeresverfassung (1906), in: ders., Staat und Verfassung. Gesammelte Abhandlungen zur allgemeinen Verfassungsgeschichte (hrsg. von Gerhard Oestreich), 3. durchgesehene und erweiterte Auflage, Göttingen 1970, S. 52 - 83.

Jähns, Max: Geschichte der Kriegswissenschaften vornehmlich in Deutschland. 3 Bde, München/Leipzig 1889 - 1891. Bd. 2: XVII. und XVIII. Jahrhundert bis zum Auftreten Friedrichs des Großen 1740, München/Leipzig 1890 [ND New York/London/Hildesheim 1965].

Jany, Curt: Die Kantonverfassung Friedrich Wilhelms I., in: Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 38 (1926), S. 225 - 272.

Jany, Curt: Geschichte der Königlich Preußischen Armee bis zum Jahre 1807. 4 Bde., Berlin 1928 - 1933. Bd. 1: Von den Anfängen bis 1740, Berlin 1928.

Lehmann, Max: Werbung, Wehrpflicht und Beurlaubung im Heere Friedrich Wilhelms I., in: Historische Zeitschrift 67 (1891), S. 254 - 289.

Messerschmidt, Manfred: Preußens Militär in seinem gesellschaftlichen Umfeld, Puhle, in: Puhle, Hans-Jürgen/Wehler, Hans-Ulrich (Hrsg.): Preußen im Rückblick (Geschichte und Gesellschaft. Zeitschrift für Historische Sozialwissenschaft, Sonderheft 6), Göttingen 1980, S. 43 - 88.

Oestreich, Gerhard: Friedrich Wilhelm I. Preußischer Absolutismus, Merkantilismus, Militarismus (Persönlichkeit und Geschichte, Bd. 96/97), Göttingen/Zürich/Frankfurt 1977.

Puhle, Hans-Jürgen; Wehler, Hans-Ulrich (Hrsg.): Preußen im Rückblick (Geschichte und Gesellschaft. Zeitschrift für Historische Sozialwissenschaft, Sonderheft 6), Göttingen 1980.

Puhle, Hans-Jürgen: Preußen: Entwicklung und Fehlentwicklung, in: ders./Wehler, Hans-Ulrich (Hrsg.): Preußen im Rückblick (Geschichte und Gesellschaft. Zeitschrift für Historische Sozialwissenschaft, Sonderheft 6), Göttingen 1980,
S. 11 - 42.

Redlich, Fritz: The German Military Enterpriser and his Work Force. A Study in European Economic and Social History. Bd. 2 (Beihefte der Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Bd. 48), Wiesbaden 1965.

Rössler, Hellmuth (Hrsg.): Deutscher Adel 1555 - 1740. Büdinger Vorträge 1964 (Schriften zur Problematik der deutschen Führungsschichten in der Neuzeit, Bd. 2), Darmstadt 1965.

Wohlfeil, Rainer: Adel und Heerwesen, in: Rössler, Hellmuth (Hrsg.): Deutscher Adel 1555 - 1740. Büdinger Vorträge 1964 (Schriften zur Problematik der deutschen Führungsschichten in der Neuzeit, Bd. 2), Darmstadt 1965, S. 315 - 343.

Rosenberg, Hans: Bureaucracy, Aristocracy and Autocracy. The Prussian Experience 1660 - 1815 (Harvard Historical Monographs, Bd. 34), Cambridge (Mass.) 1958.

Schissler, Hanna: Die Junker. Zur Sozialgeschichte und historischen Bedeutung der agrarischen Elite in Preußen, in: Puhle, Hans-Jürgen/Wehler, Hans-Ulrich (Hrsg.): Preußen im Rückblick (Geschichte und Gesellschaft. Zeitschrift für Historische Sozialwissenschaft, Sonderheft 6), Göttingen 1980, S. 89 - 122.

Schmoller, Gustav: Die Entstehung des preußischen Heeres von 1640 bis 1740 (1877), in: Büsch, Otto; Neugebauer, Wolfgang (Hrsg.): Moderne Preußische Geschichte 1648 - 1947. Eine Anthologie, 3 Bde. (Veröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin, Bd. 52), Berlin/New York 1982, S. 749 - 766.

Vagts, Alfred: A History of Militarism. Romance and Realities of a Profession, New York 1937.

Wehler, Hans-Ulrich: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. 4 Bde. (bisher 2 erschienen), München 1987ff. Bd. 1: Vom Feudalismus des Alten Reiches bis zur Defensiven Modernisierung der Reformära 1700 - 1815, München 1987.

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